Ja, grundsätzlich ist Assistenzhundeteams Zugang zu Ihrer Praxis zu gewähren, da Assistenzhunde durch verschiedene Gesetze geschützt sind. In Deutschland sind Assistenzhunde durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) geschützt. Diese Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund einer Behinderung und stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen gleiche Rechte und Zugang zu Dienstleistungen und öffentlichen Einrichtungen haben.
Ein Assistenzhund wird als medizinisches Hilfsmittel betrachtet, ähnlich wie ein Rollstuhl. Das bedeutet, dass dem Hund der Zugang zu Ihrer Praxis nicht verweigert werden darf, da dies eine Diskriminierung des Patienten darstellen würde.
Niemand würde einen sehbehinderten Menschen den Zutritt zur Praxis verwehren und dazu auffordern den Blindenführhund draußen anzubinden.
Das Hamburger Ärzteblatt hat in seiner Ausgabe Mai 2024 einen sehr interessanten Bericht dazu veröffentlicht. Darin werden zum einen die gesetzlichen Regelungen noch einmal beleuchtet (insbesondere werden die relevanten Passagen des BGG erklärt). Zum anderen werden aber auch Hinweise darauf gegeben, wie man mit Assistenzhunden umgehen kann, wenn Gesundheitsgefahren für andere Patient:innen befürchtet werden – beispielsweise, indem Assistenzhundeteams zu Randzeiten einbestellt werden.
Was tun bei Problemen?
Falls Sie spezifische Fragen oder Bedenken haben, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen oder Informationen bei entsprechenden Stellen wie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder Behindertenverbänden einzuholen. Außerdem können Sie sich bei Fragen und Anliegen an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden.